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Schulpflegschaft - Die Mitwirkung der Eltern

Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Die Eltern können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten. (Auszug aus dem Schulgesetz §72, Abs. 2)

Die Schulpflegschaft tagt in der Regel viermal im Schuljahr. Die Termine finden Sie im Terminplan.

Die Vorsitzende der Schulpflegschaft sowie deren Stellvertreter im Schuljahr 2008/2009 sind:

Sabine Waldegg (Vorsitzende)


Tel.:02242-866848

Helge Ippendorf (Stellvertreter)


Tel.: 02242-9336918

Gerhard Kasper (Stellvertreter)


Tel.:02243-82540

Dr. Andreas Sasse (Stellvertreter)


Tel.: 02242-867773

Haben Sie Fragen, Anregungen oder Wünsche?

Sie können diese jederzeit über Ihre Klassenpflegschaftsvertreter/innen einbringen oder uns direkt kontaktieren, telefonisch oder per E-mail:

schulpflegschaft@ge-hennef.de

Auszug aus dem Schulgesetz §72:

(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. Zwei vom Schülerrat gewählte Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.

(2) ...

(3) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber.

(4) Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.

Übersicht Elternarbeit