Schulpflegschaft: Die Mitwirkung der Eltern
Schulpflegschaft – Gemeinsam für eine starke Schule
Die Schulpflegschaft ist ein wichtiger Teil der schulischen Gemeinschaft und fördert die enge Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrkräften und der Schulleitung. Sie unterstützt die Schule in ihrer Arbeit und trägt zur Verbesserung der Lern- und Lebensbedingungen der Schülerinnen und Schüler bei.
In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Schulgesetzes engagiert sich die Schulpflegschaft für die Rechte und Interessen der Eltern sowie Schülerinnen und Schüler und hat ein Mitspracherecht bei vielen Entscheidungen, die das Schulleben betreffen.
Ein aktiver Austausch sorgt dafür, dass die Elternmitwirkung gestärkt und die Schulentwicklung gemeinsam vorangetrieben wird. Ihre Beteiligung macht unsere Schule zu einem Ort des respektvollen Dialogs und der gemeinsamen Verantwortung.
Haben Sie Fragen, Anregungen oder Wünsche?
Sie können diese jederzeit über Ihre Klassen- bzw. Jahrgangsstufenpflegschaftsvorsitzenden einbringen oder uns direkt per Mail unter schulpflegschaft@ge-meiersheide.de kontaktieren.
Der Vorstand der Schulpflegschaft sowie deren Stellvertreter im aktuellen Schuljahr
Vorsitzende:
Ute Kaiser-Berger
Stellvertreter:
Silvia Höngesberg
Sebastian Nehring
Patrick Neubert
Beisitzer / erweiterter Vorstand:
Nicole Hollweg
Stephanie Knebel
Inna Ostwald
Michael Sieberz-Rohde
Der Vorstand der Schulpflegschaft sowie deren Stellvertreter im aktuellen Schuljahr

Ute Kaiser-Berger, Vorsitzende

Silvia Höngesberg

Patrick Neubert

Nicole Hollweg

Michael Sieberz-Rohde

Stephanie Knebel

Inna Ostwald

Sebastian Nehring
Auszug aus dem Schulgesetz §72:
(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. Zwei vom Schülerrat gewählte Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.
(2) …
(3) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber.
(4) Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.